Wir wollen noch einmal auf das aktuelle Thema des Pflegestärkungsgesetzes 2017 eingehen. Viele von den Älteren sind in einer noch relativ guten Verfassung und hatten noch keine Pflegestufe. Aber nach den neuen Regelungen kann mancher, der nur wenige Krankheitssymptome oder nur eine leichte Demenz hat, von der Pflegereform profitieren. Auch wenn er noch weitgehend selbständig ist und seinen Alltag größtenteils ohne fremde Hilfe noch meistert, könnte er den neuen Pflegegrad 1 erhalten. Das wäre der Fall, wenn der ältere Mensch geringfügige Unterstützung bei der Körperpflege benötigt oder Hilfe im Haushalt oder beim Verlassen seiner Häuslichkeit braucht, z. B. weil er zum Arzt muss oder einkaufen möchte. Beim Pflegegrad 1 erhält man jedoch kein Pflegegeld, wenn Angehörige die Pflege übernehmen, und auch keine Pflegesachleistungen von der Pflegekasse für den Einsatz eines Pflegedienstes. Sondern Sie haben Recht auf 125,00 €, (früher 104 und 208 €) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Diesen Betrag können Sie für die Grundpflege durch einen Pflegedienst einsetzen oder einen anerkannten Dienstleister für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Diesen Betrag erhalten Sie aber auch in allen anderen Pflegegraden!

An dieser Stelle möchten wir Sie noch einmal als Seniorenhilfe der Bürgerhilfe Sachsen e. V. auf unsere Service- und Hilfsangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen und individuelle Unterstützung im Alltag aufmerksam machen. Viele von Ihnen kennen uns ja schon und nehmen uns in Anspruch. Doch wie oben angeführt, ergeben sich für den einen oder anderen von Ihnen die Voraussetzungen, um sich auch bei uns zu melden.